Ratgeber Versicherungen und Finanzen

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer, dessen jährliches Einkommen eine jedes Jahr neu festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt, sich und seine nicht erwerbstätigen Familienmitglieder, Ehepartner und Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern muss.

War die Auswahl vor wenigen Jahren noch recht übersichtlich, entstand mit der Öffnung der brancheneigenen Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen (BKK) erstmals ein Wettbewerb der gesetzlichen Krankenversicherer untereinander. Dieser Wettbewerb wurde ursprünglich über die Beiträge geführt.
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds regulierte die Bundesregierung die Prämien für alle gesetzlichen Krankenkassen auf einen einheitlichen Satz. Durch den ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog scheint das gesetzliche Krankenversicherungswesen völlig nivelliert zu sein. Dieser Sachverhalt gilt auch für 95 Prozent der Vertragsdetails, die Unterschiede liegen im Kleingedruckten.

Die Beitragskalkulation der gesetzlichen Krankenkassen

Auch 2019 liegt der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Gleichzeitig haben die Krankenversicherer jedoch die Möglichkeit, einen Zusatzbetrag zu erheben, wenn sie mit dem reduzierten Beitrag nicht auskommen. Dieser kann bis zu 0,9 % des Brutto-Einkommens betragen und wird von zahlreichen Versicherungsunternehmen verlangt. Versichert sind die Versicherungsnehmer sowie deren Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder, auch während der Ausbildung, wenn ebenfalls kein eigenes Einkommen vorliegt.

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung orientiert sich die monatliche Prämie ausschließlich am Einkommen des Versicherten, nicht an der Anzahl der versicherten Personen oder gewählten Leistungen. Neu ist ab 01.01.2019, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder je zur Häfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw. den Rentenversicherungsträgern und den Rentnern bezahlt werden. Dies gilt auch für eventuelle Zusatzbeiträge der Krankenkasse.

Der Beitrag schließt auch eine Gehaltsfortzahlung in Form eines Krankengeldes im Krankheitsfall ab dem 43. Krankheitstag ein. Das Krankengeld wird in einer Höhe von 70 Prozent des Bruttoeinkommens oder maximal 90 Prozent des Nettogehaltes gezahlt. Die höchste Bemessungsgrundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze. Versicherte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten,  laufen somit Gefahr, ein deutliches Defizit zwischen Nettoeinkommen und Krankengeld zu erleben.

Prävention und Beitragsrückerstattung in der gesetzlichen Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen legen in ihren freiwilligen Leistungen den Fokus vor allem auf Prävention. Je nach Versicherer fallen beispielsweise die Zuschüsse für bestimmte sportliche Aktivitäten unterschiedlich hoch aus. Gefördert wird vor allem die Teilnahme an Rückenschulen, Walking-Gruppen oder Fitnesstraining. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kurse von lizenzierten Trainern abgehalten werden.
Die Bandbreite der Zuschüsse reicht von etwas mehr als 100 Euro pro Jahr bis zu über 1.500 Euro beim sportaffinsten Versicherungsanbieter. Wer gerne unterwegs ist und Reisen mit kochen verbinden möchte, hat die Möglichkeit, im Rahmen bezuschusster Kurzurlaube Seminare zum Thema Schonkost oder bewusste Ernährung zu besuchen. Die Intention liegt auf der Hand: Die gesetzlichen Krankenkassen haben zwischenzeitlich erkannt, dass Prävention langfristig kostengünstiger ist als die Behandlungskosten nach Eintritt der Erkrankung. Für viele Versicherte der privaten Krankenversicherer ist das Prinzip der Beitragsrückerstattung bei Schadensfreiheit  sehr attraktiv. Die gesetzlichen Versicherer führten dieses Prinzip ebenfalls ein: Den Versicherten stehen heute im Vergleich zu früher durchaus unterschiedliche Tarife zur Verfügung.

Die Auswahl der gesetzlichen Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte, gleich, ob pflichtversichert oder freiwillig versichert, haben auch bei der Kassenwahl die Option, sich indirekt bei einem Anbieter günstiger zu versichern als bei einem anderen. Die potenziellen Einsparungen lassen sich am Jahresende bei Leistungsfreiheit realisieren. Wer sich in der gesetzlichen Krankenkasse günstig versichern möchte, kann zwar nicht jederzeit, aber doch unkompliziert den Anbieter wechseln. Voraussetzung für den Wechsel ist lediglich, dass der Vertrag beim Vorversicherer mindestens 18 Monate bestand. Die Kündigung kann jederzeit zum übernächsten Monat ausgesprochen werden. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung wird keine Gesundheitsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus besteht für die Krankenkassen ein Annahmezwang. Mit der Änderung der Beitragsgestaltung ab 2015 hat sich die Suche nach dem geeigneten Krankenversicherer jedoch verkompliziert: Während bislang nur die jeweiligen Leistungen miteinander verglichen werden mussten, spielt jetzt auch die Höhe der Zusatzbeiträge eine Rolle.

Zusatzbeitrag (Zusatzbeitragssatz) in der gesetzlichen Krankenversicherung

Am 1. Januar 2015 trat ein neues Gesetz in Kraft, das die Höhe der Beitragszahlungen für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen neu regelte. Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ hat den gesetzlichen Krankenkassen eine Rückkehr zur Beitragsautonomie ermöglicht. Bis 2014 betrug der Beitragssatz einheitlich 15,5 % des Bruttoeinkommens. Er wurde dann auf 14,6 % gesenkt, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte übernehmen. Weggefallen ist der bisherige Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 %, der bisher nur von den Arbeitnehmern entrichtet worden ist. Das gleiche gilt für den pauschal erhobenen Zusatzbeitrag, den gesetzlichen Krankenkassen verlangen konnten.

Seit 2015 haben diejenigen gesetzlichen Krankenkassen, die zu wenige Zuwendungen aus den Mitteln des Gesundheitsfonds erhalten und deshalb ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, das Recht, einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern einzufordern. Dieser muss dann allein von den Arbeitnehmern aufgebracht werden und wird unmittelbar über den Arbeitgeber eingezogen. Diese Regelung führt zu einer erheblichen Reduzierung des Aufwands seitens der Krankenkassen. In diesem Fall können die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Durch die Einführung dieses kassenindividuellen Zusatzbeitrags verspricht sich die Bundesregierung mehr Wettbewerb, eine hochwertigere Versorgung der Versicherten sowie eine stärker an Kriterien der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Handlungsweise der Krankenversicherungen. Auch die zum Teil sehr hohen finanziellen Rücklagen der Versicherer sollen so nach und nach zu Gunsten ihrer Mitglieder abgeschmolzen werden. Die Höhe dieser Reserven lag nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit im ersten Quartal 2014 bei immerhin 16,8 Milliarden EUR. Das Abschmelzen der Rücklagen hat bislang nicht geklappt: Sie stiegen im letzten Quartal 2018 auf 21 Milliarden EUR, nachdem erneut die Einnahmen höher als die Ausgaben waren. Seit 2015 wird der unterschiedlichen Einkommensstruktur der Mitglieder der einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen durch einen vollständigen Einkommensausgleich entgegengewirkt, der hinsichtlich der Zusatzbeiträge für einen vollen Ausgleich der beitragspflichtigen Mitgliedereinahmen sorgt.

Jedes Jahr zum 1.11. legt das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag des Folgejahres fest, der auf der Auswertung der Ergebnisse eines Schätzerkreises (Bundesversicherungsamt, GKV-Spitzenverband und Gesundheitsministerium) basiert. Der ermittelte durchschnittlichen Zusatzbeitrag betrug 2015 0,9 Prozent, stieg 2016 auf auf 1,1 Prozent und reduzierte sich 2018 auf 1,0 Prozent. Für 2019 liegt er bei 0,9 Prozent.

Tipp:
Bevor Versicherte sich entscheiden, ihre Krankenkasse zu wechseln, sollten sie immer die Leistungen der einzelnen Krankenversicherer miteinander vergleichen.

Eine aktuelle Krankenkassenliste mit den Beiträgen inklusive der Zusatzbeiträge für 2019 finden Sie hier: www.krankenkassenzentrale.de

 

© 2024 vv360.de - Unabhängiger Ratgeber für Versicherungen, Geldanlagen und Kredite